H-Kennzeichen



Zur Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ab dem 01.03.2007 ein Gutachten nach § 23 StVZO erforderlich. Auf Grundlage dieses Gutachtens wird das H-Kennzeichen oder das rote 07-Kennzeichen von der Zulassungsstelle erteilt.

Als Partner der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) begutachten wir Ihr Fahrzeug und überprüfen, ob eine Zulassung als Oldtimer möglich ist.

Im Folgenden finden Sie die häufigsten Fragen rund um das Thema Oldtimer-Zulassung:



Mit der Fahrzeug-Zulassungsverordnung kamen zum 01.03.2007 auf die Oldtimerfahrer verschiedene Änderungen zu. Die wichtigsten Fragen zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zu Oldtimern beantwortet die GTÜ in nachfolgender Übersicht:


1. Welches Ziel hat die geänderte Zulassungsverordnung?

Mit der „Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr“ will die Bundesregierung das „Prüf- und Zulassungsverfahren von Fahrzeugen im Straßenverkehr“ vereinfachen und beschleunigen.

2. Ab wann tritt diese Verordnung in Kraft?

Die Verordnung trat am 01.03.2007 in Kraft.

3. Welche Änderungen kamen auf Oldtimerfahrer zu?

Zur Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ab dem 01.03.2007 ein Gutachten nach § 23 StVZO erforderlich. Auf Grundlage dieses Gutachtens wird das H-Kennzeichen oder das rote 07-Kennzeichen erteilt. Die Wiederzulassung von stillgelegten Fahrzeugen wurde vereinfacht.

4. Was änderte sich bei der Wiederzulassung von Fahrzeugen?

Zuvor galt ein Fahrzeug automatisch nach Ablauf von 18 Monaten seit der vorübergehenden Stilllegung als endgültig aus dem Verkehr gezogen. Die somit endgültige Abmeldung hatte das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Mit der geänderten Fahrzeug-Zulassungsverordnung benötigt der Halter für eine Wiederzulassung erst dann eine neue Betriebserlaubnis (Vollabnahme), wenn die Fahrzeugdaten nicht mehr im Zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt verfügbar sind (Vorhaltezeit 72 Monate) und zum unveränderten Fahrzeug kein Nachweis über eine gültige Typen- oder Einzelgenehmigung geführt werden kann.
Dann ist ab 01.03.2007 bei der Wiederzulassung nur noch eine gültige Hauptuntersuchung ggf. Abgasuntersuchung erforderlich.

Damit die Wiederzulassung klappt, hilft Ihnen Ihr GTÜ-Prüfingenieur vor Ort bei einer erforderlichen Haupt-, Abgasuntersuchung oder Datenbestätigung gerne weiter.

5. Welche Vorteile haben Oldtimerfahrer von dieser geänderten Verordnung?

Auch die Prüfingenieure der GTÜ dürfen seither ein „Oldtimergutachten“ erstellen. Durch die Verlängerung der Löschungsfrist sind nun z.B. langwierige Restaurierungsphasen möglich, ohne dass eine „Vollabnahme“ erforderlich wird. Eine Begutachtung gemäß § 23 StVZO ist für die Zuteilung des roten 07- und des H-Kennzeichen erforderlich.

6. Für welche Kennzeichen ist eine Oldtimer-Begutachtung gemäß § 23 StVZO erforderlich?

Eine Begutachtung gemäß § 23 StVZO ist für die Zuteilung des roten 07- und des H-Kennzeichen erforderlich.

7. Was passiert mit vorher H- und 07-Kennzeichen aus der Zeit zuvor?

07- und H-Kennzeichen, welche bereits vor dem 01.03.2007 bestanden, genießen Bestandsschutz.

8. Wer führt die Begutachtung zur Einstufung als Oldtimer durch?

Alle in Deutschland amtlich anerkannten Überwachungsinstitutionen wie z. B. die GTÜ.

9. Was kostet die Begutachtung zur Einstufung als Oldtimer?

Je nach Fahrzeugart und zulässiger Gesamtmasse ergeben sich unterschiedliche Entgelte. Je nach Fahrzeugtyp hat der Prüfingenieur mehr oder weniger Aufwand mit der Prüfung der Kriterien des Anforderungskataloges. Dieses ist somit im Einzelfall zu erfragen.



10. Wie alt muss ein Fahrzeug sein, um als Oldtimer eingestuft zu werden?

Oldtimer sind Fahrzeuge, die nachweislich vor mehr als 30 Jahren erstmalig zugelassen wurden. Als Nachweis gilt das Erstzulassungsdatum im Fahrzeugbrief.

11. Welche Anforderungen werden an den Originalzustand des Fahrzeuges gestellt?

Für die positive Einstufung als Oldtimer muss sich das Fahrzeug grundsätzlich im ordentlichen Originalzustand befinden.

12. Welche Abweichungen vom Originalzustand sind erlaubt?

Techn./optische Änderungen gegenüber dem Originalzustand sind nur mit Teilen aus der Fahrzeugbaureihe möglich oder wenn die Änderungen innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Erstzulassung vorgenommen wurden.

13. Wie kann die Originalität der techn./ optischen Änderungen nachgewiesen werden?

Originalitätsnachweise können z. B. sein: damalige Gutachten Fahrzeugbrief (oder Zulassungsbescheinigung Teil II) eines Fahrzeugs desselben Typs damalige Herstellerfreigaben, einschlägige Fachliteratur fahrzeugspezifische Dokumente (z. B. Betriebsanleitungen oder Originalprospekte) geeignete Presseveröffentlichungen (Vorstellungen, Testberichte u. a.)
Bei der Beschaffung entsprechender Nachweise hilft Ihnen Ihr GTÜ-Prüfingenieur vor Ort gerne weiter.

14. Erhält auch ein Fahrzeug mit Nachrüst-Kat ein H-Kennzeichen oder rotes 07-Kennzeichen?

Ja, die Nachrüstung von Abgasreinigungssystemen ist generell möglich, wenn die Zulässigkeit nachgewiesen wird.

15. Welche Möglichkeiten der Zulassung gibt es noch?

Neben den bereits erwähnten H- und 07- Kennzeichen gibt es noch weitere Möglichkeiten der Zulassung. Dazu zählen:

Saison-Kennzeichen



Beim Saison-Kennzeichen wird verbindlich festgelegt, für welchen Zeitraum das Fahrzeug alljährlich zugelassen sein soll. Die Gültigkeitsdauer (z.B. 04/10 vom 1. April bis 31. Oktober) steht amrechten Rand des Kennzeichens. Im festgelegten Zeitraum ist das Fahrzeug automatisch zugelassen.

Kurzzeit-Kennzeichen



Mit diesem Kennzeichen sind Prüf- und Überführungsfahrten möglich. Es ist höchstens 5 Tage gültig.

Reguläres amtliches Kennzeichen



Beim regulären Kennzeichen lässt sich der Zeitraum der vorübergehenden Stilllegung jedes Jahr individuell festlegen.

16. Welche Vor- und Nachteile haben die unterschiedlichen Möglichkeiten der Zulassung?




Bei jeder Ummeldung werden an Stelle des alten Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins die neuen EU-Zulassungsbescheinigungen ausgehändigt. Die GTÜ empfiehlt, sich bei einer Ummeldung nicht von seinem alten Fahrzeugbrief zu trennen (beispielsweise wenn dort spez. Ausstattungen oder besonders prominente Vorbesitzer eingetragen sind), sondern sich den alten Brief von der Zulassungsstelle aushändigen zu lassen.

17. Muss auch ein Fahrzeug mit H-Kennzeichen zur HU / AU?

Ja, diese Fahrzeuge unterliegen der periodischen Überwachung wie Hauptuntersuchung und ggf. Abgasuntersuchung.

18. Muss ein Fahrzeug mit rotem 07-Kennzeichen zur HU/AU?

Nein, diese Fahrzeuge unterliegen nicht der periodischen Überwachung, bzgl. „Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit“. Die Verantwortung dafür liegt ausschließlich beim Halter und beim Fahrer. (Ausnahmen sind je nach zuständiger Zulassungsstelle möglich.)

19. Ab welchem Erstzulassungstermin muss eine AU durchgeführt werden?

Bei Fahrzeugen mit einem so genannten „Fremdzündungsmotor“ – also Ottomotor oder Wankelmotor – gilt als Stichtag der 1. Juli 1969, bei Fahrzeugen mit Dieselmotor ist es der 1. Januar 1977. Ab diesem Stichtag muss eine Abgasuntersuchung turnusmäßig durchgeführt werden.

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief Zulassungsbescheinigung Teil I (oder Fahrzeugschein und Abmeldebescheinigung), wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde Oldtimergutachten nach § 23 StVZO Amtliche Kennzeichen (nur wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist) Bescheinigung über bestandene Abgasuntersuchung falls erforderlich (siehe Punkt 18 und 19) Versicherungsnachweis

20.Welche Unterlagen werden für die Zulassung mit H-Kennzeichen benötigt?

21. Welche Unterlagen werden für die Zulassung mit 07-Kennzeichen benötigt?
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung Oldtimergutachten nach § 23 StVZO Polizeiliches Führungszeugnis Auskunft aus dem Verkehrszentralregister Versicherungsnachweis Geeigneter Eigentumsnachweis z. B. Kaufvertrag



Mit der Einstufung als Oldtimer beginnt bei Dieselfahrzeugen das Steuer-Sparen bereits bei einem Hubraum von 600 cm³. Benziner sparen ab 800 cm³ – jeweils im Vergleich zum regulären Kennzeichen.

Vergleich Kfz-Steuer: Reguläres Kennzeichen – H-Kennzeichen*

Hubraum 600 cm³ 800 cm³ 1200 cm³ 1400 cm³ 2000 cm³ 3000 cm³
Steuer für Benziner (€/ Jahr) 152,16 202,88 304,32 355,04 507,20 760,80
Steuer für Diesel-Pkw (€/ Jahr) 225,48 300,64 450,96 526,12 751,60 1127,40
Steuer mit H-Kennzeichen (€ / Jahr) 191,73 191,73 191,73 191,73 191,73 191,73
Differenz Benziner (€/ Jahr) 39,57 -11,15 -112,59 -163,31 -315,47 -569,07
Differenz Diesel-Pkw (€/ Jahr) -33,75 -108,91 -259,23 -334,39 -559,87 -935,67

Selbst im Vergleich zum Saison-Kennzeichen (für einen Zulassungszeitraum von sieben Monaten pro Jahr) bringt das H-Kennzeichen in aller Regel eine Steuerersparnis: bei Diesel-Fahrzeugen bereits ab einem Hubraum von 900 cm³ und bei Benzinern ab 1400 cm³.

Vergleich Kfz-Steuer: Saison-Kennzeichen – H-Kennzeichen*

Hubraum 900 cm³ 1200 cm³ 1400 cm³ 2000 cm³ 3000 cm³ 4000 cm³
Steuer für Benziner (€/ Jahr) 133,14 177,52 207,11 295,87 443,80 591,73
Steuer für Diesel-Pkw (€/ Jahr) 197,30 263,06 306,90 438,43 657,65 876,87
Steuer mit H-Kennzeichen (€ / Jahr) 191,73 191,73 191,73 191,73 191,73 191,73
Differenz Benziner (€/ Jahr) 58,59 14,21 -15,38 -104,14 -252,07 -400,00
Differenz Diesel-Pkw (€/ Jahr) -5,57 -71,33 -115,17 -246,70 -465,92 -685,14

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